Beitrittsprozess und Wohnungsanmietung
Die BGO bieten die Chance, gut und sicher zu wohnen. Wer an einer unserer Wohnungen interessiert ist, muss zunächst Mitglied in der Genossenschaft werden und Geld investieren. Das heißt, der Interessent/die Interessentin muss Geschäftsanteile zeichnen /kaufen.
Ob man mit dem Erwerb der Mitgliedschaft sofort eine Wohnung bekommt oder warten muss und wie lange dies dauert, ist je nach Bewerberzahl abhängig. Günstiger Wohnraum wird immer seltener. Weil wir diesen anbieten, haben wir gegebenenfalls lange Interessentenliste und somit lange Wartezeiten für die Wohnungsbewerber. Darüber hinaus gibt es bei uns eine Wohnungskommission, die über die Vergabe der Wohnungen entscheidet. Die Kriterien dafür sind u.a. die Dauer der Mitgliedschaft, soziale Dringlichkeit und Zusammensetzung der Hausgemeinschaft.
In den letzten Jahren sind wir sehr schnell gewachsen. Früher kamen die Interessenten meistens wegen der sozialen Ideen der Genossenschaft. Heute suchen viele einfach nur eine Wohnung. Das ist eine Herausforderung für uns und unseren Anspruch an das genossenschaftliche Wohnen. Dafür erhalten unsere Mitglieder eine günstige Wohnung und müssen keine Kündigung mehr fürchten. Genossenschaftsmitglieder zahlen monatlich ein Entgelt, das zumeist unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Aufnahmeantrag
Die Aufnahme ist mit der Zeichnung eines Geschäftsanteiles in Höhe von 160,00 Euro sowie einer einmaligen Beitrittsgebühr von 30,00 Euro verbunden. Durch die Aufnahme als Mitglied der BGO erwerben Sie das Recht eine Wohnung der BGO zu mieten. Gegenüber privaten Mietern erhebt die BGO in einem Mietverhältnis keine Kaution. Alternativ müssen Genossenschaftsanteile, gestaffelt nach Wohnungsgröße hinterlegt werden. Die BGO bezahlt aktuell 4% Dividende auf Ihr eingezahltes Kapital. Beim Austritt wird Ihr Geschäftsguthaben gemäß Satzung wieder an Sie ausbezahlt.
Warum bei einer Genossenschaft wohnen?
Genossenschaften schließen mit Ihren Mitgliedern sogenannte Nutzungsverträge ab. Das bedeutet in der Praxis, die Wohnung ist nahezu unkündbar, außer bei schwerwiegenden Verstößen gegen die von allen Mitgliedern geformte Satzung der Genossenschaft. Eine Art Wohnversicherung also. Es gibt keinen Eigentümer, der Sie mit einer Eigenbedarfsklage aus der Wohnung heraustreibt. Schließlich ist das Mitglied ja auch Miteigentümer der Genossenschaft.
Unser Aufnahmeantrag / Wohnungsbewerbung liegt direkt am Empfang für Sie bereit und kann zu unseren Geschäftszeiten abgeholt werden.